Kommunale Haftungsrisiken bei Starkregen, Rückstau und wild abfließendem Oberflächenwasser – Teil 2

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05399_2015_11_02
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Im ersten Teil dieses Beitrags in der Ausgabe 10/2015 von gwf-Wasser | Abwasser wurde bereits festgestellt, dass laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer gemeindlichen Kanalisation auf einen einjährigen Berechnungsregen nicht ausreicht. Schäden, die aufgrund dieser Unterdimensionierung entstehen, hat die Gemeinde im Grundsatz zu tragen. Daneben beschäftigte sich der erste Teil des Beitrags damit, dass das Fehlen eines Rückstauventils die Haftung einer Gemeinde für Rückstauschäden vollständig oder zumindest anteilig ausschließt. Der zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich zum einen mit Haftungsausschlüssen von Gemeinden für Rückstauschäden in Satzungen. Ein solcher Haftungsausschluss ist nur in Bezug auf die quasi-vertraglichen Ansprüche wirksam, die gesetzliche Haftung kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren behandelt der Beitrag die Frage, wann ein Starkregen ereignis als „höhere Gewalt“ angesehen werden kann und die Haftung einer Gemeinde ausschließt. Hierzu ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Schließlich wird genauer untersucht, was Gemeinden bei der Planung von Baugebieten beachten müssen, um sich vor einer Haftung für Überschwemmungsschäden zu schützen. Es müssen immer auch die topografischen Besonderheiten der Umgebung in die Planung einbezogen werden. Diese Aspekte werden wie bereits im ersten Teil anhand von Beispielfällen und den einschlägigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen erklärt.
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Autoren Marcus Arndt / Anna-Katharina Pieronczyk
Erscheinungsdatum 01.11.2015
Format PDF
Zeitschrift gwf - Wasser|Abwasser - Ausgabe 11 2015
Verlag DIV Deutscher Industrieverlag GmbH
Titel Kommunale Haftungsrisiken bei Starkregen, Rückstau und wild abfließendem Oberflächenwasser – Teil 2
Beschreibung Im ersten Teil dieses Beitrags in der Ausgabe 10/2015 von gwf-Wasser | Abwasser wurde bereits festgestellt, dass laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer gemeindlichen Kanalisation auf einen einjährigen Berechnungsregen nicht ausreicht. Schäden, die aufgrund dieser Unterdimensionierung entstehen, hat die Gemeinde im Grundsatz zu tragen. Daneben beschäftigte sich der erste Teil des Beitrags damit, dass das Fehlen eines Rückstauventils die Haftung einer Gemeinde für Rückstauschäden vollständig oder zumindest anteilig ausschließt. Der zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich zum einen mit Haftungsausschlüssen von Gemeinden für Rückstauschäden in Satzungen. Ein solcher Haftungsausschluss ist nur in Bezug auf die quasi-vertraglichen Ansprüche wirksam, die gesetzliche Haftung kann hingegen nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren behandelt der Beitrag die Frage, wann ein Starkregen ereignis als „höhere Gewalt“ angesehen werden kann und die Haftung einer Gemeinde ausschließt. Hierzu ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Schließlich wird genauer untersucht, was Gemeinden bei der Planung von Baugebieten beachten müssen, um sich vor einer Haftung für Überschwemmungsschäden zu schützen. Es müssen immer auch die topografischen Besonderheiten der Umgebung in die Planung einbezogen werden. Diese Aspekte werden wie bereits im ersten Teil anhand von Beispielfällen und den einschlägigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen erklärt.
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