Anspruch: Dichtheit privater Leitungen

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01252_2008_10_02
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Im Wasserhaushaltsgesetz wird gefordert, dass die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat. Die europäische abwassertechnische Norm DIN EN 752 ist seit mehr als einem Jahrzehnt von den Experten aus der Praxis anerkannt und fordert in ihrem Teil 2 die Dichtheit privater Leitungen. Das dabei mit Blick auf den Boden- und Gewässerschutz verfolgte Ziel, ist eine weitreichende Vermeidung von Abwasserexfiltration und Fremdwasserinfiltration. Machbarkeit und Dauer zur Verwirklichung des Dichtheitsanspruchs hängt wesentlich von der örtlichen Prioritätensetzung, den technischen Qualitätsstandards (Prüfung und Sanierung), den gesetzlichen Umsetzungsfristen sowie den verfügbaren Budgets ab. Die Anforderungen an die Umsetzung hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber Anfang des Jahres in seinem Landeswassergesetz konkretisiert. Die neuen gesetzlichen Forderungen und die Vorstellung einer gemeinsamen Strategie öffentlicher Netzbetreiber zum Umgang mit dem Gesetz sind Schwerpunkt des Artikels.
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Autoren Marco Schlüter/Amely Dyrbusch
Erscheinungsdatum 01.10.2008
Format PDF
Zeitschrift 3R - Ausgabe 10 2008
Verlag Vulkan-Verlag GmbH
Sprache Deutsch
Seitenzahl 6
Titel Anspruch: Dichtheit privater Leitungen
Beschreibung Im Wasserhaushaltsgesetz wird gefordert, dass die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat. Die europäische abwassertechnische Norm DIN EN 752 ist seit mehr als einem Jahrzehnt von den Experten aus der Praxis anerkannt und fordert in ihrem Teil 2 die Dichtheit privater Leitungen. Das dabei mit Blick auf den Boden- und Gewässerschutz verfolgte Ziel, ist eine weitreichende Vermeidung von Abwasserexfiltration und Fremdwasserinfiltration. Machbarkeit und Dauer zur Verwirklichung des Dichtheitsanspruchs hängt wesentlich von der örtlichen Prioritätensetzung, den technischen Qualitätsstandards (Prüfung und Sanierung), den gesetzlichen Umsetzungsfristen sowie den verfügbaren Budgets ab. Die Anforderungen an die Umsetzung hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber Anfang des Jahres in seinem Landeswassergesetz konkretisiert. Die neuen gesetzlichen Forderungen und die Vorstellung einer gemeinsamen Strategie öffentlicher Netzbetreiber zum Umgang mit dem Gesetz sind Schwerpunkt des Artikels.
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