Der Realisierungsfahrplan zur Biogaseinspeisung in Erdgasnetze gemäß § 33 Abs. 7 GasNZV

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05398_2011_03_05
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Mit der neuen Gasnetzzugangsverordnung wurde der Begriff des Realisierungsfahrplanes neu in die Thematik der Biogaseinspeisung in Erdgasnetze eingeführt. Mit Hilfe des Realisierungsfahrplanes soll mehr Transparenz als in der Vergangenheit bei der Realisierung des Netzanschlusses und der Herstellung der gesicherten Einspeisekapazität erreicht werden. Um die Herstellung des Netzanschlusses zu beschleunigen und für beide Seiten transparent und verbindlich zu gestalten, wurde die Einführung eines Realisierungsfahrplanes vom Verordnungsgeber für notwendig erachtet. Mittels dieses Planes sollen die einzelnen Arbeitsschritte zwischen dem Biogasanlagen- und dem Gasnetzbetreiber verbindlich vereinbart werden, um für beide Seiten Planungssicherheit zu erlangen. Wenn aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt des Netzanschlusses überschritten wird, so verliert er seinen Anspruch auf die 25%ige Kostenbeteiligung des Anschlussnehmers und darf die daraus resultierenden Mehrkosten auch nicht auf die Netzentgelte umlegen. Einvernehmliche Änderungen des Ablaufplanes zwischen den Beteiligten sind jedoch möglich. Der Beitrag illustriert einen exemplarischen Ablaufplan und erläutert den Sinn und Zweck der Vorschrift.
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Autoren Gerrit Volk
Erscheinungsdatum 01.03.2011
Format PDF
Zeitschrift gwf - Gas|Erdgas - Ausgabe 03 2011
Verlag DIV Deutscher Industrieverlag GmbH
Sprache Deutsch
Seitenzahl 7
Titel Der Realisierungsfahrplan zur Biogaseinspeisung in Erdgasnetze gemäß § 33 Abs. 7 GasNZV
Beschreibung Mit der neuen Gasnetzzugangsverordnung wurde der Begriff des Realisierungsfahrplanes neu in die Thematik der Biogaseinspeisung in Erdgasnetze eingeführt. Mit Hilfe des Realisierungsfahrplanes soll mehr Transparenz als in der Vergangenheit bei der Realisierung des Netzanschlusses und der Herstellung der gesicherten Einspeisekapazität erreicht werden. Um die Herstellung des Netzanschlusses zu beschleunigen und für beide Seiten transparent und verbindlich zu gestalten, wurde die Einführung eines Realisierungsfahrplanes vom Verordnungsgeber für notwendig erachtet. Mittels dieses Planes sollen die einzelnen Arbeitsschritte zwischen dem Biogasanlagen- und dem Gasnetzbetreiber verbindlich vereinbart werden, um für beide Seiten Planungssicherheit zu erlangen. Wenn aus Gründen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt des Netzanschlusses überschritten wird, so verliert er seinen Anspruch auf die 25%ige Kostenbeteiligung des Anschlussnehmers und darf die daraus resultierenden Mehrkosten auch nicht auf die Netzentgelte umlegen. Einvernehmliche Änderungen des Ablaufplanes zwischen den Beteiligten sind jedoch möglich. Der Beitrag illustriert einen exemplarischen Ablaufplan und erläutert den Sinn und Zweck der Vorschrift.
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