Der rechtliche Rahmen für die Erzeugung von grünem Wasserstoff
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Artikelnummer
05398_2023_05_03
Noch gibt es den zum Markthochlauf von grünem, also erneuerbarem Wasserstoff erforderlichen Rechtsrahmen nicht. Einzelne Puzzleteile sind aber absehbar, so der nun endlich in einer wohl relativ finalen Fassung vorliegende Delegierte Rechtsakt zu Art. 27 RED II (Richtlinie (EU) 2018/2001). Er beschreibt Produktionskriterien für erneuerbaren Wasserstoff, diese beziehen sich allein auf die Umstände der Stromerzeugung sowie das zeitliche und räumliche Verhältnis von Strom- und Wasserstofferzeugung. Nachhaltigkeitsanforderungen werden dort nicht gestellt. Übergangsregelungen zur Zusätzlichkeit und Gleichzeitigkeit der Stromerzeugung könnten erste Projekte zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auf den Weg bringen. Daneben bedarf es aber u. a. rechtssicherer Förderregelungen, aber auch ein Genehmigungsrecht, das Errichtung und Betrieb von Elektrolyseuren nicht übermäßig im Weg steht. Dieser Zustand ist aktuell noch nicht erreicht.
Autoren | Martin Altrock |
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Erscheinungsdatum | 01.05.2023 |
Format | |
Verlag | Vulkan-Verlag GmbH |
Seitenzahl | 8 |
Titel | Der rechtliche Rahmen für die Erzeugung von grünem Wasserstoff |
Beschreibung | Noch gibt es den zum Markthochlauf von grünem, also erneuerbarem Wasserstoff erforderlichen Rechtsrahmen nicht. Einzelne Puzzleteile sind aber absehbar, so der nun endlich in einer wohl relativ finalen Fassung vorliegende Delegierte Rechtsakt zu Art. 27 RED II (Richtlinie (EU) 2018/2001). Er beschreibt Produktionskriterien für erneuerbaren Wasserstoff, diese beziehen sich allein auf die Umstände der Stromerzeugung sowie das zeitliche und räumliche Verhältnis von Strom- und Wasserstofferzeugung. Nachhaltigkeitsanforderungen werden dort nicht gestellt. Übergangsregelungen zur Zusätzlichkeit und Gleichzeitigkeit der Stromerzeugung könnten erste Projekte zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auf den Weg bringen. Daneben bedarf es aber u. a. rechtssicherer Förderregelungen, aber auch ein Genehmigungsrecht, das Errichtung und Betrieb von Elektrolyseuren nicht übermäßig im Weg steht. Dieser Zustand ist aktuell noch nicht erreicht. |
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