Wasserrechtliche Verfahren und NATURA2000 – was kommt da auf uns zu?

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Zunehmend ist das europäische Naturschutzrecht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Was steckt eigentlich dahinter? Kann es auch für wasserrechtliche Entscheidungen Bedeutung haben? NATURA2000-Gebiete umfassen Vogelschutzgebiete (VSG), die nach der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (RL 2009/147/EG), oder sog. FFH-Gebiete, die nach der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) ausgewiesen werden. Bei NATURA2000-Gebieten gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip. Dies bedeutet, dass nicht das Vorhaben, sondern das Schutzgebiet im Mittelpunkt der Betrachtungen steht. Maßstab sind nicht die Auswirkungen von Projekten, sondern die Einwirkungen auf das Schutzgebiet, ggf. auch von außen. Das Vorsorgeprinzip führt letztlich zu einer Beweislastumkehr: Die Behörde muss in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen die Unschädlichkeit eines Plans oder Projektes für die Erhaltungsziele des NATURA2000-Gebietes belegen, wenn sie ein Vorhaben zulassen möchte. Die Unterlagen für die FFH-VP hat nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) der Vorhabenträger beizubringen.
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Authors Klaus-Ulrich Battefeld
Publishing Date 11 Mar 2020
Format PDF
Publisher Vulkan-Verlag GmbH
Language German
Pages 12
Title Wasserrechtliche Verfahren und NATURA2000 – was kommt da auf uns zu?
Description Zunehmend ist das europäische Naturschutzrecht Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Was steckt eigentlich dahinter? Kann es auch für wasserrechtliche Entscheidungen Bedeutung haben? NATURA2000-Gebiete umfassen Vogelschutzgebiete (VSG), die nach der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (RL 2009/147/EG), oder sog. FFH-Gebiete, die nach der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) ausgewiesen werden. Bei NATURA2000-Gebieten gilt das sogenannte Vorsorgeprinzip. Dies bedeutet, dass nicht das Vorhaben, sondern das Schutzgebiet im Mittelpunkt der Betrachtungen steht. Maßstab sind nicht die Auswirkungen von Projekten, sondern die Einwirkungen auf das Schutzgebiet, ggf. auch von außen. Das Vorsorgeprinzip führt letztlich zu einer Beweislastumkehr: Die Behörde muss in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) nach den besten wissenschaftlichen Erkenntnissen die Unschädlichkeit eines Plans oder Projektes für die Erhaltungsziele des NATURA2000-Gebietes belegen, wenn sie ein Vorhaben zulassen möchte. Die Unterlagen für die FFH-VP hat nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) der Vorhabenträger beizubringen.
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