Anpassung von Rohrfernleitungsanlagen an den Stand der Technik

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01252_2017_06_06
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Viele Rohrfernleitungsanlagen in Deutschland wurden zwischen 1960 und 1980 nach dem damaligen Stand der Technik errichtet. Aktuell fallen diese Anlagen unter den Geltungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV). Ihr Betrieb war bis zum 31.12.2010 an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, während für die Beschaffenheit die vor dem Inkrafttreten der RohrFLtgV geltenden Vorschriften maßgebend bleiben. Durch die Behörde kann im Fall der Änderung von Anlagen oder ihres Betriebs oder zur Gefahrenabwehr die Anpassung der Beschaffenheit an die jeweils aktuellen Anforderungen angeordnet werden. Im Jahr 2013 wurde die Bunderegierung vom Bundesrat aufgefordert, für bestehende Anlagen die Möglichkeiten einer Nachrüstung an den Stand der Technik zu prüfen. Es liegt ein Entwurf des AfR zu einer Anpassung der RohrFLtgV vor, bei der ein regelmäßiger Abgleich zwischen Ist-Zustand und Stand der Technik gefordert wird. In diesem Fachbeitrag wird anhand einiger Beispiele aus der Praxis dargestellt, welche Fragestellungen sich typischerweise ergeben, wenn auf eine Bestandsanlage die Anforderungen des aktuellen Stands der Technik angewendet werden. Dies betrifft insbesondere ehemalige Gashochdruckleitungen sowie Leitungen, die nach Änderungen des Fördermediums unter die RohrFLtgV fallen.
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Autoren Christian Mayer / Henning Schmelzeisen / Wolfgang Schmidt
Erscheinungsdatum 01.06.2017
Format PDF
Zeitschrift 3R - Ausgabe 06 2017
Verlag Vulkan-Verlag GmbH
Seitenzahl 4
Titel Anpassung von Rohrfernleitungsanlagen an den Stand der Technik
Beschreibung Viele Rohrfernleitungsanlagen in Deutschland wurden zwischen 1960 und 1980 nach dem damaligen Stand der Technik errichtet. Aktuell fallen diese Anlagen unter den Geltungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV). Ihr Betrieb war bis zum 31.12.2010 an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, während für die Beschaffenheit die vor dem Inkrafttreten der RohrFLtgV geltenden Vorschriften maßgebend bleiben. Durch die Behörde kann im Fall der Änderung von Anlagen oder ihres Betriebs oder zur Gefahrenabwehr die Anpassung der Beschaffenheit an die jeweils aktuellen Anforderungen angeordnet werden. Im Jahr 2013 wurde die Bunderegierung vom Bundesrat aufgefordert, für bestehende Anlagen die Möglichkeiten einer Nachrüstung an den Stand der Technik zu prüfen. Es liegt ein Entwurf des AfR zu einer Anpassung der RohrFLtgV vor, bei der ein regelmäßiger Abgleich zwischen Ist-Zustand und Stand der Technik gefordert wird. In diesem Fachbeitrag wird anhand einiger Beispiele aus der Praxis dargestellt, welche Fragestellungen sich typischerweise ergeben, wenn auf eine Bestandsanlage die Anforderungen des aktuellen Stands der Technik angewendet werden. Dies betrifft insbesondere ehemalige Gashochdruckleitungen sowie Leitungen, die nach Änderungen des Fördermediums unter die RohrFLtgV fallen.
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